Satzung des Demokratie-Förderung e.V.
§ 1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Demokratie-Förderung e.V.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz ist Gräfenhainichen.
§ 2. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3. Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
(1) Demokratie-Förderung e.V. ist ein Zusammenschluss von Menschen, die sich einsetzen für:
- die Weiterentwicklung von Demokratie als Staats- und Gesellschaftsform unter dem Gesichtspunkt der menschlichen Grundbedürfnisse von
- Freiheit
- Sicherheit
- Gerechtigkeit
- Wohlstand
- die Entwicklung einer Onlinesoftware, welche die demokratische Kollaboration einer beliebigen Anzahl von Menschen zur politischen Willensbildung erlaubt,
- staatsbürgerliche Bildung in der Gesellschaft, insbesondere zur demokratischen Grundordnung sowie zur effektiven Teilnahme an politischen Willensbildungsprozessen.
Aufgabe des Vereins ist
- die Förderung der Volksbildung (§ 52, (2), Nr. 7 Abgabenordnung (AO)).
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52, (2), Nr. 24 (AO)).
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52, (2), Nr. 25 (AO)).
Die Vereinszwecke werden insbesondere realisiert durch:
- Die Entwicklung einer Onlinesoftware, die Organisationen jeder Größe zur Verfügung gestellt wird. Die Software erlaubt die unmittelbare Mitwirkung und Mitentscheidung von Bürgern an politischen Willensbildungsprozessen.
- Verbesserung des politischen und insbesondere demokratischen Verständnisses und Interesses in der Bevölkerung durch vielfältige Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Veranstaltungen in Schulen sowie Durchführung Fortbildungsveranstaltungen.
- Förderung der politischen Beteiligung der Bevölkerung durch Aufklärung, insbesondere über die Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am politischen Leben und selbstbestimmten Einflussnahme durch Debatten und Abstimmungen;
- Politische Beratung von Parlamenten, öffentlichen Verwaltungen sowie der Kommunalvertretungen, insbesondere durch Sachverständigenanhörungen auf Einladung von Verwaltung und Parlamenten und Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen auf internationaler Ebene, Bundes- und Landesebene;
- Zusammenarbeit mit Institutionen der Zivilgesellschaft zur Förderung ähnlicher Ziele;
- Förderung von Demokratie-Entwicklungen im Ausland.
Der Verein ist parteipolitisch neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung keine Abfindung und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder geleistete Beiträge. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Er kann im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig werden.
§ 4. Mitgliedschaft
Stimmberechtigte Mitglieder (Vollmitglied) können natürliche Personen, die mindestens das 16 Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen werden, die mit ihrer Arbeit die Allgemeinheit selbstlos fördern, dabei auch zur politischen Willensbildung beitragen sowie die die Zwecke und Ziele des Vereins teilen und die Grund- und Menschenrechte achten. Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied.
Nicht stimmberechtigte Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins teilen, die Grund- und Menschenrechte achten und mit einem regelmäßigen Beitrag unterstützen wollen.
Der Beitritt zum Verein ist schriftlich, per Fax, per E-Mail, auf der Internetseite des Vereins oder telefonisch zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, welcher der antragstellenden Person seine Entscheidung schriftlich oder per E-Mail mitteilt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; weder Aufnahme noch Ablehnung sind zu begründen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es besitzt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und der Mitgliederurabstimmung.
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung festlegen und einen jährlichen Mindestbeitrag für Mitglieder und Fördermitglieder festlegen. Wer diesen Beitrag nicht zahlt, verliert seinen Status oder wechselt in einen passenden Status. Der Vorstand kann den Beitrag im Einzelfall ermäßigen.
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod,
- Austritt (Abs. 6),
- Streichung aus der Mitgliederliste (Abs. 7),
- Ausschluss (Abs. 8).
Die Austrittserklärung ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich.
Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, werden drei Monate nach der Zahlungserinnerung zum zweiten ausstehenden Jahresbeitrag aus der Mitgliederliste gestrichen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied gegen Vereinsinteressen oder -ziele verstößt. Der Verein ist auf die respektvolle und sachliche Diskussion seiner Fragestellungen angewiesen. Ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt daher insbesondere vor, wenn das Mitglied:
- den gewünschten Dialog innerhalb der Mitglieder durch unsachliche, beleidigende und/oder sonst herabsetzende Äußerungen in Wort und Schrift mehrfach stört;
- andere Mitglieder, Mitarbeitende oder Organe bzw. deren Mitglieder durch unangemessene Maßnahmen oder Äußerungen diskreditiert und in Verruf bringt, etwa durch Vorwürfe strafbaren Verhaltens, wenn diese nicht erweislich wahr sind;
- vorhandene Möglichkeiten vereinsinterner Willensbildung und Kommunikation (z.B. E-Mail- Verteiler, Internetforen, Vereinszeitschrift) missbraucht;
- vergleichbare Verhaltensweisen praktiziert, die nicht dem Vereinszweck dienen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung Berufung einlegen. Im Falle der Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss. Bis zur abschließenden Entscheidung ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes.
§ 5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung (§ 6)
- Der Vorstand (§ 7)
§ 6. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch zwei Vorstandsmitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail- Adresse abgesendet wurde.
Eine MV pro Jahr erfolgt grundsätzlich in Präsenz oder Hybrid. Weitere Mitgliederversammlungen können in Präsenz, virtuell oder hybrid stattfinden. Für virtuelle oder hybride Versammlungen wird ein Online-Portal angeboten, das nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglich ist. Die Entscheidung über die Versammlungsform wird vom Vorstand mehrheitlich getroffen.
Anträge an die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern und dem Vorstand gestellt werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern alle Mitglieder rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurden.
Die Mitgliederversammlung wird von mindestens einer von ihr zu bestimmenden Person geleitet.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
Die Mitglieder können ihr Wahlrecht zum Vorstand auch durch Briefwahl ausüben. Näheres regelt die Wahlordnung.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern diese nicht einem anderen Organ zugewiesen sind;
- Wahl des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Bestätigung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Vereinshaushaltes;
- die Wahl der Person zur Rechnungsprüfung;
- Wahl der Abstimmungsleitung;
- Satzungsänderungen und Anträge;
- die Berufung gegen einen Vereinsausschluss;
- Art und Höhe der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge;
- die Auflösung des Vereins.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und einer protokollführenden Person zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7. Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung. Er besteht aus mindestens zwei, höchstens neun Mitgliedern und wird für die Dauer von zwei Jahren aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis die ihnen Nachfolgenden gewählt sind und ihr Amt angetreten haben. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte jeweils eine Person für die Kassenführung. Zur Führung seiner Geschäfte kann der Vorstand aus seiner Mitte eine oder mehrere Personen mit der hauptamtlichen Geschäftsführung betrauen. Diese sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Diese Vorstandsmitglieder sowie die für die Kassenprüfung gewählten Vorstandsmitglieder bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand). Alle weiteren Vorstandsmitglieder sind beisitzende Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsbefugnis (erweiterter Vorstand). Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam. Der geschäftsführende Vorstand kann weitere hauptamtliche Geschäftsführer betrauen, die nicht Mitglied des Vorstands sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit im Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Die Haftung des Vorstandes ist im Verhältnis zu den Mitgliedern auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
- die Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung;
- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufnahme von Mitgliedern;
- Ausschluss von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über Mitgliedschaften in anderen Körperschaften;
- Erstellung des Jahresabschlusses und des Vereinshaushaltes;
- Vertretung des Vereins nach außen.
§ 8. Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt gemäß der Satzung einen Rechnungsprüfer für zwei Jahre. Der Rechnungsprüfer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
§ 9. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung.
Die Änderungsvorschläge sind mit Angaben der betroffenen Paragrafen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung zu beschließen und durchzuführen, ohne dass es der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf, sofern diese Änderungen von Aufsichts-, Gerichts- oder. Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich, mitgeteilt werden.
§ 10. Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit. Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung mitgeteilt werden.
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter gemeinnütziger Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, wie sie in dieser Vereinssatzung beschrieben sind.